rls ingenieure GmbH 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für die Erbringung technischer Dienstleistungen, insbesondere auf den Arbeitsgebieten technische Überwachung und Beratung, Elektro-, Gebäude- und Anlagentechnik. Sie werden in der Regel in der Form von Gutachten, Prüfungen, Messungen und Baubegleitung erbracht.

1.2 Die Gesellschaft erbringt ihre Dienstleistungen neutral, unabhängig und frei von fachlichen Weisungen Dritter.

1.3 Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter der rls ingenieure GmbH oder der von ihnen eingeschalteten Sachverständigen sind nur dann bindend, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die rls ingenieure GmbH in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch die rls ingenieure GmbH maßgebend.


2. Angebote

2.1 Bis zum endgültigen Vertragsabschluss bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote der rls ingenieure GmbH bis 6 Wochen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.

3. Auftragsdurchführung / Fristen

3.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, werden Leistungen unter Beachtung der hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften erbracht. Die rls ingenieure GmbH ist berechtigt, die Methode oder die Art der Untersuchung oder Prüfung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine entgegenstehenden Abmachungen in Textform vereinbart wurden oder soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Vorgehensweise erfordern. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist. 

3.2 Mit der Durchführung der Leistungserbringung wird nicht automatisch die Gewähr für die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit, weder begutachteter oder geprüfter Teile, noch der Gesamtanlage übernommen. Eine Verantwortung, die eine Gewährleistungshaftung über die Funktion und den Aufbau der geprüften Anlage oder Anlagenteile zur Folge hat, wird von der rls ingenieure GmbH nicht übernommen und ist auch nicht Vertragsgegenstand. 

3.3 Der Umfang der Leistungen der rls ingenieure GmbH wird bei der Erteilung des Auftrages in Textform festgelegt. Ergibt sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages ein Bedarf zur Erweiterung oder sonstigen Änderung des ursprünglich vereinbarten Auftrags, sind diese vorab zusätzlich und in Textform zu vereinbaren. §§648, 648a BGB bleiben unberührt. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurück zu treten, falls ihm ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

3.4 Die angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

4. Gewährleistung

4.1 Die Gewährleistung der rls ingenieure GmbH umfasst nur die ihr gemäß Ziffer 3.1 bzw. 3.2 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen, insbesondere trägt die rls ingenieure GmbH keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen. 

4.2 Die Gewährleistungspflicht der rls ingenieure GmbH ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d. h., wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder die rls ingenieure GmbH unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. 

4.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, die rls ingenieure GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen. 

4.4 Aufwendungsersatzansprüche gemäß §635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

5. Haftung

5.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die rls ingenieure GmbH bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften. 

5.2 Auf Schadensersatz haftet die rls ingenieure GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die rls ingenieure GmbH, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit, (ii) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).

5.3 Für den Fall, dass von Seiten des Auftragnehmers Schadensersatz zu leisten ist, ist dieser in der Höhe je Schadensfall beschränkt auf 1.000.000 € für Personenschäden und 500.000 € für Sach- und Vermögensschäden.

5.4 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die die rls ingenieure GmbH haften soll, unverzüglich der rls ingenieure GmbH in Textform anzuzeigen.

5.5 Soweit Schadensersatzansprüche nach dieser Ziff. 5 beschränkt sind, verjähren sie, soweit sie nicht der Verjährung des §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die vor Vertragsabschluss vereinbarten Entgelte, soweit nicht ausdrücklich eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. 

6.2 Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und / oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die rls ingenieure GmbH damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.

6.3 Die in Rechnung gestellten Entgelte sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Während des Verzugs des Auftraggebers hat die rls ingenieure GmbH für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt.

6.4 Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, welche entsprechend ausgewiesen wird. 

6.5 Zahlungen durch Wechsel sind nicht zulässig.

6.6 Bei Zahlungsverzug kann die rls ingenieure GmbH nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Erfüllung ihrer Leistungen bis zum vollständigen Erhalt der in Verzug stehenden Zahlungen einstellen.

7. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

7.1 Von schriftlichen Unterlagen, die der rls ingenieure GmbH zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf die rls ingenieure GmbH Abschriften zu den Akten nehmen.

7.2 Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen und sonstige Unterlagen bzw. Arbeitsergebnisse, einschließlich in elektronischer Form und einschließlich Entwürfe, erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen (im folgenden „Werke“), räumt die rls ingenieure GmbH dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizensierbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt bzw. übertragen. Der Auftraggeber darf Werke nur vollständig und auch sonst in unveränderter Form und nur für den Vertragszweck verwenden. Insbesondere bedarf eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung der rls ingenieure GmbH. 

7.3 Die rls ingenieure GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke. Dazu setzt die rls ingenieure GmbH auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Bei der Datenverarbeitung erfüllt die rls ingenieure GmbH alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen. 

7.4 Die rls ingenieure GmbH wird Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die bei der Durchführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.

8. Allgemeines

8.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der restlichen Vereinbarungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragspartei mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 

8.2 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des Und-Kaufrechts (CISG). 8.3 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz der rls ingenieure GmbH, soweit die Voraussetzungen gemäß §38 Zivilprozessordnung vorliegen. 8.4 Sollte der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes zu Stande gekommen sein und der Auftraggeber ein Unternehmer sein, so ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.